Jackstadt Reinigung & Service · Inhaberin Michelle Jackstadt · Fichtenstraße 45, 82110 Germering
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB") gelten für sämtliche Verträge zwischen Jackstadt Reinigung & Service, Inhaberin Michelle Jackstadt, Fichtenstraße 45, 82110 Germering (nachfolgend „Auftragnehmer") und ihren Auftraggebern über Dienstleistungen, Lieferungen und sonstige Leistungen.
(2) Die AGB gelten insbesondere für folgende Leistungen, soweit diese im jeweiligen Angebot oder in der Auftragsbestätigung vereinbart wurden:
(3) Diese AGB gelten gegenüber Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB sowie gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB.
(4) Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft überwiegend zu privaten Zwecken abschließt.
(5) Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss des Vertrages in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
(6) Entgegenstehende oder von diesen AGB abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers finden keine Anwendung, es sei denn, ihrer Geltung wurde ausdrücklich und schriftlich zugestimmt.
(7) Individuelle Vereinbarungen zwischen Auftragnehmer und Auftraggeber haben Vorrang vor diesen AGB. Sie bedürfen zu ihrer Wirksamkeit mindestens der Textform, soweit gesetzlich nichts anderes vorgeschrieben ist.
(1) Sämtliche Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet wurden.
(2) Kostenvoranschläge beruhen auf den bei der Besichtigung oder aufgrund der vom Auftraggeber gemachten Angaben erkennbaren Gegebenheiten. Sollten sich während der Leistungserbringung zusätzliche oder bisher nicht erkennbare Arbeiten als erforderlich erweisen, werden diese dem Auftraggeber angezeigt und gesondert berechnet.
(3) Der Auftrag kann schriftlich, per E-Mail oder über das Kontaktformular der Internetseite erteilt werden.
(4) Telefonische oder mündliche Beauftragungen werden erst mit der Bestätigung durch den Auftragnehmer verbindlich.
(5) Der Vertrag kommt zustande durch
(6) Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages bedürfen mindestens der Textform.
(1) Art, Umfang und Ausführung der Leistungen ergeben sich ausschließlich aus
(2) Der Auftragnehmer ist berechtigt, Arbeitsmethoden, Reinigungsverfahren, Reinigungsmittel sowie Maschinen nach fachlichen Gesichtspunkten auszuwählen, soweit keine ausdrücklichen Vorgaben des Auftraggebers vereinbart wurden.
(3) Zusatzleistungen, die nicht Bestandteil des ursprünglichen Auftrags sind, werden gesondert berechnet.
(4) Der Auftragnehmer ist berechtigt, gleichwertige Materialien oder Reinigungsmittel einzusetzen, sofern hierdurch keine Qualitätsminderung entsteht.
(5) Der Auftragnehmer kann sich zur Vertragserfüllung eigener Mitarbeiter, geeigneter Kooperationspartner oder Subunternehmer bedienen. Für deren Leistungen haftet der Auftragnehmer im gesetzlichen Umfang.
(6) Die Auswahl und Prüfung eingesetzter Kooperationspartner und Subunternehmer erfolgt nach den Grundsätzen eines dokumentierten Qualitätsmanagements unter Berücksichtigung der Anforderungen der DIN EN ISO 9001.
(1) Es gelten ausschließlich die im Angebot, in der Auftragsbestätigung oder in einer sonstigen schriftlichen Vereinbarung genannten Preise.
(2) Sämtliche Preise verstehen sich, sofern nicht ausdrücklich anders angegeben, zzgl. der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.
(3) Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, sind Rechnungen innerhalb von 14 Kalendertagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig.
(4) Die Zahlung kann per Überweisung oder einer anderen vereinbarten Zahlungsart erfolgen.
(5) Gerät der Auftraggeber mit einer Zahlung in Verzug, ist der Auftragnehmer berechtigt, die gesetzlichen Verzugszinsen gemäß § 288 BGB zu berechnen. Die Geltendmachung weiterer gesetzlicher Ansprüche bleibt hiervon unberührt.
(6) Der Auftragnehmer ist berechtigt, Abschlagszahlungen oder Vorauszahlungen zu verlangen, wenn
(7) Bei Dauerschuldverhältnissen (z. B. Unterhaltsreinigung oder Hausmeisterservice) erfolgt die Abrechnung grundsätzlich monatlich, sofern keine andere Vereinbarung getroffen wurde.
(8) Zusatzleistungen, die vom ursprünglichen Auftrag nicht umfasst sind, werden gesondert nach dem vereinbarten Angebot oder – sofern keine Preisvereinbarung besteht – nach dem zum Zeitpunkt der Leistungserbringung gültigen Stundenverrechnungssatz berechnet.
(9) Entsorgungsgebühren, Deponiekosten, Containerkosten, Parkgebühren, Mautgebühren, Zufahrtskosten, Gebühren für Halteverbotszonen, Materialkosten oder sonstige notwendige Fremdkosten werden gesondert berechnet, soweit diese nicht bereits ausdrücklich im Angebot enthalten sind.
(10) Der Auftraggeber ist zur Aufrechnung nur berechtigt, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind. Ein Zurückbehaltungsrecht besteht nur, soweit es auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
(1) Vereinbarte Termine und Ausführungszeiten gelten nur dann als verbindlich, wenn sie vom Auftragnehmer in Textform bestätigt wurden.
(2) Der Auftraggeber verpflichtet sich, dem Auftragnehmer zum vereinbarten Zeitpunkt einen ungehinderten Zugang zum Leistungsort zu ermöglichen. Hierzu gehören insbesondere:
(3) Der Auftraggeber informiert den Auftragnehmer rechtzeitig über
(4) Verzögert sich die Leistungserbringung aufgrund fehlender Mitwirkung des Auftraggebers, verlängern sich vereinbarte Termine entsprechend. Hierdurch entstehende Mehrkosten können dem Auftraggeber berechnet werden.
(5) Kann die Leistung aufgrund fehlender Schlüssel, verschlossener Türen, fehlender Ansprechpartner oder sonstiger vom Auftraggeber zu vertretender Umstände nicht durchgeführt werden, gilt der Termin als vom Auftraggeber nicht durchführbar. In diesem Fall gelten die Regelungen über Stornierungen gemäß § 6.
(6) Geringfügige Terminverschiebungen, die durch Verkehr, Witterung, technische Defekte, Personalausfälle oder andere unvorhersehbare Ereignisse entstehen und die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, begründen keinen Schadensersatzanspruch des Auftraggebers.
(7) Der Auftragnehmer ist berechtigt, Leistungen in wirtschaftlich sinnvoller Reihenfolge auszuführen, sofern hierdurch der vereinbarte Leistungsumfang nicht beeinträchtigt wird.
(1) Der Auftraggeber kann vereinbarte Einzelaufträge oder Einzeltermine vor Beginn der Leistung in Textform (z. B. per E-Mail) absagen oder verschieben.
(2) Für den durch die Terminreservierung, Personalplanung und Einsatzvorbereitung entstehenden Aufwand werden folgende Stornierungskosten vereinbart:
(3) Bereits entstandene Fremdkosten, Materialkosten, Entsorgungskosten oder behördliche Gebühren werden zusätzlich berechnet, soweit sie nicht mehr storniert oder erstattet werden können.
(4) Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis vorbehalten, dass dem Auftragnehmer kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
(5) Dem Auftragnehmer bleibt der Nachweis eines höheren tatsächlich entstandenen Schadens vorbehalten.
(6) Gesetzliche Widerrufsrechte von Verbrauchern bleiben unberührt.
(1) Verträge über regelmäßig wiederkehrende Leistungen, insbesondere
werden grundsätzlich auf unbestimmte Zeit geschlossen, sofern nichts anderes vereinbart wurde.
(2) Beide Vertragsparteien können den Vertrag mit einer Frist von vier Wochen zum Monatsende in Textform kündigen, sofern einzelvertraglich nichts Abweichendes vereinbart wurde.
(3) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn
(4) Bereits erbrachte Leistungen sind bis zum Beendigungszeitpunkt vollständig zu vergüten.
(1) Änderungen des vereinbarten Leistungsumfangs können jederzeit im gegenseitigen Einvernehmen vereinbart werden.
(2) Der Auftragnehmer informiert den Auftraggeber unverzüglich, wenn während der Ausführung zusätzliche Arbeiten erforderlich werden, die bei Angebotsabgabe nicht erkennbar waren. Hierzu zählen insbesondere:
(3) Zusatzleistungen werden erst nach Zustimmung des Auftraggebers ausgeführt, soweit keine Gefahr im Verzug besteht.
(4) Ist eine sofortige Entscheidung des Auftraggebers nicht möglich und würde hierdurch ein erheblicher Mehraufwand entstehen oder der Arbeitsablauf unverhältnismäßig beeinträchtigt, ist der Auftragnehmer berechtigt, die Arbeiten bis zur Klärung auszusetzen.
(5) Zusatzleistungen werden nach dem vereinbarten Angebot oder – sofern keine Preisvereinbarung getroffen wurde – nach dem gültigen Stundenverrechnungssatz des Auftragnehmers berechnet.
(1) Übergibt der Auftraggeber dem Auftragnehmer Schlüssel, Transponder, Zugangskarten, Codes oder sonstige Zutrittsmedien, erfolgt die Übergabe und Rückgabe grundsätzlich gegen ein schriftliches Schlüsselübergabeprotokoll.
(2) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, sämtliche überlassenen Schlüssel und Zutrittsmedien sorgfältig aufzubewahren und ausschließlich zur Durchführung der vertraglich vereinbarten Leistungen zu verwenden.
(3) Die Weitergabe an Dritte erfolgt ausschließlich an Mitarbeiter oder beauftragte Kooperationspartner bzw. Subunternehmer, soweit dies zur ordnungsgemäßen Vertragserfüllung erforderlich ist. Diese Personen werden entsprechend zur Vertraulichkeit verpflichtet.
(4) Schlüssel und Zutrittsmedien sind nach Beendigung des Vertragsverhältnisses oder auf Verlangen des Auftraggebers unverzüglich zurückzugeben, sofern nichts anderes vereinbart wurde.
(5) Ein Verlust von Schlüsseln oder Zutrittsmedien wird dem Auftraggeber unverzüglich mitgeteilt. Die Haftung richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften sowie den Haftungsregelungen dieser AGB.
(6) Elektronische Zutrittscodes, Alarmcodes oder digitale Zugangsdaten werden vertraulich behandelt und ausschließlich zur Vertragserfüllung verwendet.
(1) Der Auftragnehmer ist berechtigt, vor, während und nach Durchführung der vereinbarten Leistungen Foto- oder Videoaufnahmen ausschließlich zu folgenden Zwecken anzufertigen:
(2) Sämtliche Aufnahmen werden vertraulich behandelt und ausschließlich für die in Absatz 1 genannten Zwecke verwendet.
(3) Eine Veröffentlichung oder Nutzung der Aufnahmen für Werbe-, Referenz-, Marketing- oder Social-Media-Zwecke erfolgt ausschließlich nach vorheriger ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers.
(4) Soweit auf den Aufnahmen Personen, personenbezogene Daten, Kennzeichen oder sonstige schutzwürdige Inhalte erkennbar sind, erfolgt eine Veröffentlichung ausschließlich unter Beachtung der geltenden datenschutzrechtlichen Vorschriften.
(5) Die Zustimmung zur Veröffentlichung kann vom Auftraggeber jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden. Die Rechtmäßigkeit einer bis zum Widerruf erfolgten Nutzung bleibt hiervon unberührt.
(1) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, sämtliche Leistungen fachgerecht und mit der im jeweiligen Leistungsbereich üblichen Sorgfalt auszuführen.
(2) Offensichtliche Mängel sind dem Auftragnehmer unverzüglich nach Feststellung mitzuteilen.
(3) Unternehmer haben erkennbare Mängel spätestens innerhalb von fünf Werktagen nach Leistungserbringung in Textform anzuzeigen. Erfolgt innerhalb dieser Frist keine Mängelanzeige, gilt die Leistung hinsichtlich offensichtlicher Mängel als vertragsgemäß erbracht. Gesetzliche Mängelrechte bleiben unberührt, soweit ein Ausschluss rechtlich unzulässig ist.
(4) Der Auftragnehmer erhält zunächst Gelegenheit zur Nacherfüllung. Hierzu kann insbesondere eine Nachreinigung, Nachbesserung oder Nacharbeit erfolgen.
(5) Erst wenn die Nacherfüllung endgültig fehlgeschlagen oder vom Auftragnehmer berechtigt verweigert wurde, stehen dem Auftraggeber die gesetzlichen Rechte zu.
(6) Beanstandungen berechtigen den Auftraggeber nicht zur eigenmächtigen Beauftragung eines Drittunternehmens auf Kosten des Auftragnehmers, sofern diesem nicht zuvor eine angemessene Gelegenheit zur Nacherfüllung eingeräumt wurde.
(7) Normale Gebrauchsspuren, unvermeidbare Materialveränderungen oder Schäden, die auf bereits vorhandene Vorschäden, Materialermüdung oder ungeeignete Oberflächen zurückzuführen sind, stellen keinen Mangel der Leistung dar.
(1) Der Auftragnehmer haftet uneingeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
(2) Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet der Auftragnehmer nur bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten). In diesem Fall ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
(3) Eine Haftung für mittelbare Schäden, entgangenen Gewinn oder sonstige Folgeschäden besteht nur, soweit dies gesetzlich zwingend vorgeschrieben ist.
(4) Für die Tätigkeit des Auftragnehmers besteht eine Betriebshaftpflichtversicherung bei der Gothaer Allgemeine Versicherung AG mit einer Deckungssumme von 5.000.000 EUR pauschal je Versicherungsfall für Personen-, Sach- und Vermögensschäden. Der Umfang des Versicherungsschutzes richtet sich ausschließlich nach den Bedingungen des jeweiligen Versicherungsvertrages.
(5) Schäden sind dem Auftragnehmer unverzüglich nach ihrer Feststellung anzuzeigen, damit eine ordnungsgemäße Beweissicherung und gegebenenfalls eine Regulierung über die Betriebshaftpflichtversicherung erfolgen kann.
(6) Für Geld, Schmuck, Edelmetalle, Wertpapiere, Datenträger, Kunstgegenstände oder sonstige besonders wertvolle Gegenstände haftet der Auftragnehmer nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, sofern deren besondere Schutzbedürftigkeit dem Auftragnehmer vor Beginn der Arbeiten ausdrücklich schriftlich mitgeteilt wurde.
(1) Der Auftragnehmer führt sämtliche Reinigungsleistungen nach dem allgemein anerkannten Stand der Technik sowie unter Beachtung der geltenden Arbeitsschutz-, Hygiene- und Unfallverhütungsvorschriften aus.
(2) Der Auftraggeber hat den Auftragnehmer vor Beginn der Arbeiten auf empfindliche Materialien, Oberflächen oder besondere Pflegehinweise hinzuweisen. Unterbleibt ein entsprechender Hinweis, haftet der Auftragnehmer nicht für Schäden, die bei ordnungsgemäßer Durchführung der vereinbarten Arbeiten unvermeidbar entstehen.
(3) Der Auftragnehmer entscheidet, soweit nichts anderes vereinbart wurde, eigenverantwortlich über die Auswahl geeigneter Reinigungsmittel, Reinigungsverfahren und Arbeitsgeräte.
(4) Der Auftragnehmer verwendet ausschließlich geeignete und fachgerechte Reinigungsmittel. Für Schäden, die auf Materialfehler, altersbedingten Verschleiß, bereits vorhandene Beschädigungen oder ungeeignete Oberflächen zurückzuführen sind, haftet der Auftragnehmer nur nach den gesetzlichen Vorschriften.
(5) Fenster-, Glas- und Fassadenreinigungen können aus Sicherheitsgründen oder aufgrund ungeeigneter Witterungsverhältnisse verschoben werden. Hieraus entstehen dem Auftraggeber keine Schadensersatzansprüche.
(6) Reinigungsleistungen erfolgen ausschließlich an frei zugänglichen Flächen. Das Verrücken schwerer Möbel, Maschinen oder sonstiger Einrichtungsgegenstände ist nur geschuldet, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.
(7) Der Auftragnehmer ist berechtigt, Arbeiten aus Sicherheitsgründen abzubrechen oder zu verschieben, wenn eine Gefahr für Mitarbeiter, Dritte oder Sachwerte besteht.
(1) Der Hausmeisterservice umfasst ausschließlich die im Angebot oder Leistungsverzeichnis ausdrücklich vereinbarten Leistungen.
(2) Der Auftragnehmer übernimmt keine Aufgaben, deren Ausführung eine besondere behördliche Zulassung, Meisterqualifikation oder gesetzliche Erlaubnis erfordert, sofern diese Leistungen nicht ausdrücklich durch entsprechend qualifizierte Fachbetriebe erbracht werden.
(3) Elektro-, Gas-, Sanitär-, Heizungs- oder sonstige zulassungspflichtige Arbeiten werden ausschließlich durchgeführt, wenn hierfür die erforderliche Qualifikation oder ein entsprechend qualifizierter Kooperationspartner eingesetzt wird.
(4) Festgestellte Schäden, Sicherheitsmängel oder sonstige außergewöhnliche Vorkommnisse werden dem Auftraggeber unverzüglich mitgeteilt.
(5) Der Auftragnehmer übernimmt keine Verpflichtung zur Überwachung oder Sicherung des Gebäudes außerhalb der ausdrücklich vereinbarten Leistungen.
(1) Der Auftraggeber versichert, Eigentümer der zu räumenden Gegenstände zu sein oder über die erforderliche Berechtigung zur Beauftragung der Entrümpelung zu verfügen.
(2) Der Auftraggeber hat vor Beginn der Arbeiten sämtliche Wertgegenstände, Bargeld, Schmuck, Urkunden, Datenträger, Schlüssel sowie persönliche Dokumente aus den zu räumenden Bereichen zu entfernen.
(3) Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, einzelne Gegenstände auf ihren wirtschaftlichen oder ideellen Wert zu überprüfen.
(4) Nach Beginn der vereinbarten Entsorgung besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Herausgabe bereits entsorgter Gegenstände.
(5) Die Entsorgung erfolgt entsprechend den jeweils geltenden gesetzlichen Vorschriften.
(6) Sondermüll, Gefahrstoffe, Asbest, Chemikalien, Munition, Waffen oder sonstige gefährliche Stoffe sind dem Auftragnehmer vor Beginn der Arbeiten schriftlich mitzuteilen. Deren Entsorgung erfolgt ausschließlich nach gesonderter Vereinbarung.
(7) Werden während der Arbeiten gefährliche Stoffe oder nicht vereinbarte Sonderabfälle festgestellt, ist der Auftragnehmer berechtigt, die Arbeiten bis zur Klärung zu unterbrechen.
(1) Der Auftraggeber stellt sicher, dass sämtliche zu montierenden Möbel oder Küchen vollständig vorhanden sind.
(2) Fehlende, beschädigte oder ungeeignete Bauteile können zu Verzögerungen führen und berechtigen den Auftragnehmer zur gesonderten Berechnung des hierdurch entstehenden Mehraufwandes.
(3) Der Auftraggeber hat den Auftragnehmer vor Beginn der Arbeiten über versteckte Leitungen, besondere Wandbeschaffenheiten oder sonstige Risiken zu informieren.
(4) Bohr-, Dübel- oder Befestigungsarbeiten erfolgen ausschließlich nach den Angaben des Auftraggebers oder entsprechend den erkennbaren baulichen Gegebenheiten.
(5) Für Schäden, die auf unzutreffende Angaben des Auftraggebers oder nicht erkennbare Leitungsverläufe zurückzuführen sind, haftet der Auftragnehmer nur nach den gesetzlichen Vorschriften.
(6) Elektrische oder wasserführende Anschlüsse werden ausschließlich vorgenommen, soweit dies ausdrücklich vereinbart wurde und die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür erfüllt sind.
(1) Der Leistungsumfang ergibt sich ausschließlich aus dem Angebot, der Auftragsbestätigung oder einer sonstigen schriftlichen Vereinbarung.
(2) Der Auftragnehmer führt Umzüge und Transporte ausschließlich im Rahmen der jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen durch. Erforderliche Genehmigungen oder Erlaubnisse werden – soweit gesetzlich vorgeschrieben – eingehalten.
(3) Sofern nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart, umfasst der Leistungsumfang insbesondere nicht:
(4) Der Auftraggeber hat sicherzustellen, dass sämtliche Transportgüter ordnungsgemäß verpackt und transportsicher vorbereitet sind, sofern keine Verpackungsleistung ausdrücklich vereinbart wurde.
(5) Besonders empfindliche oder hochwertige Gegenstände, insbesondere
sind dem Auftragnehmer vor Beginn der Arbeiten schriftlich mitzuteilen.
(6) Der Auftragnehmer ist berechtigt, den Transport gefährlicher oder gesetzlich verbotener Gegenstände abzulehnen.
(7) Verzögerungen, die durch fehlende Parkmöglichkeiten, nicht eingerichtete Halteverbotszonen, gesperrte Zufahrten, Wartezeiten, Aufzüge oder sonstige vom Auftraggeber zu vertretende Umstände entstehen, können gesondert nach dem vereinbarten Stundenverrechnungssatz berechnet werden.
(8) Der Auftraggeber trägt dafür Sorge, dass erforderliche Halteverbotszonen, Zufahrtsgenehmigungen oder sonstige behördliche Genehmigungen rechtzeitig vor Leistungsbeginn beantragt werden, sofern dies nicht ausdrücklich vom Auftragnehmer übernommen wird.
(9) Für Schäden aufgrund mangelhafter Verpackung oder unzutreffender Angaben des Auftraggebers haftet der Auftragnehmer nur nach den gesetzlichen Vorschriften.
(1) Winterdienstleistungen werden ausschließlich im vereinbarten Umfang und entsprechend dem jeweiligen Vertrag oder Leistungsverzeichnis erbracht.
(2) Art, Umfang, Räumzeiten, Streumittel sowie die zu betreuenden Flächen ergeben sich aus der jeweiligen Vereinbarung.
(3) Der Auftragnehmer ist berechtigt, Winterdienstleistungen durch geeignete Kooperationspartner oder Subunternehmer ausführen zu lassen.
(4) Der Auftraggeber nimmt zur Kenntnis, dass bei außergewöhnlichen Wetterlagen, Eisregen, Dauerschneefall oder sonstigen unvorhersehbaren Witterungsverhältnissen eine gleichzeitige Räumung sämtlicher Objekte nicht möglich ist. Die Bearbeitung erfolgt nach pflichtgemäßem Ermessen und entsprechend der Einsatzplanung.
(5) Gesetzliche oder kommunale Räum- und Streupflichten des Auftraggebers bleiben unberührt, soweit diese nicht ausdrücklich auf den Auftragnehmer übertragen wurden.
(6) Schadensersatzansprüche aufgrund außergewöhnlicher Witterungsverhältnisse bestehen nur im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften.
(1) Kann der Auftragnehmer seine Leistungen aufgrund höherer Gewalt ganz oder teilweise nicht oder nicht rechtzeitig erbringen, verlängern sich vereinbarte Leistungsfristen um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Wiederanlauffrist.
(2) Als höhere Gewalt gelten insbesondere:
(3) Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber über Beginn und voraussichtliche Dauer der Behinderung unverzüglich informieren.
(4) Schadensersatzansprüche wegen Verzögerungen infolge höherer Gewalt sind ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig.
(1) Der Auftragnehmer verarbeitet personenbezogene Daten ausschließlich nach den Bestimmungen der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) sowie weiterer anwendbarer Datenschutzvorschriften.
(2) Weitere Informationen zur Verarbeitung personenbezogener Daten ergeben sich aus der jeweils aktuellen Datenschutzerklärung des Auftragnehmers.
(3) Sämtliche Mitarbeiter, Kooperationspartner und Subunternehmer werden auf Vertraulichkeit verpflichtet und sind verpflichtet, sämtliche ihnen im Rahmen ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Geschäfts-, Betriebs- und personenbezogenen Informationen vertraulich zu behandeln.
(4) Die Verpflichtung zur Verschwiegenheit gilt auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses fort.
(5) Eine Weitergabe personenbezogener Daten erfolgt ausschließlich, soweit dies zur Vertragserfüllung erforderlich oder gesetzlich vorgeschrieben ist.
(1) Der Auftragnehmer ist berechtigt, sich zur Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen geeigneter Kooperationspartner oder Subunternehmer zu bedienen.
(2) Die Auswahl erfolgt nach fachlicher Qualifikation, Zuverlässigkeit sowie den Grundsätzen des betrieblichen Qualitätsmanagements unter Berücksichtigung der DIN EN ISO 9001.
(3) Sämtliche eingesetzten Kooperationspartner und Subunternehmer werden zur Einhaltung der gesetzlichen Datenschutzbestimmungen, der Geheimhaltungspflichten sowie der Qualitätsanforderungen des Auftragnehmers verpflichtet.
(4) Der Auftragnehmer bleibt gegenüber dem Auftraggeber für die ordnungsgemäße Vertragserfüllung verantwortlich, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.
(1) Ist der Auftraggeber Verbraucher im Sinne des § 13 BGB und wird der Vertrag außerhalb von Geschäftsräumen oder im Fernabsatz (z. B. per E-Mail, Telefon oder über ein Online-Formular) geschlossen, steht ihm das gesetzliche Widerrufsrecht zu, soweit dieses nicht gesetzlich ausgeschlossen oder erloschen ist.
(2) Die gesetzlich vorgeschriebene Widerrufsbelehrung sowie das Muster-Widerrufsformular werden dem Auftraggeber vor Vertragsschluss bzw. spätestens mit der Vertragsbestätigung in Textform zur Verfügung gestellt.
(3) Zusätzlich können die jeweils aktuelle Widerrufsbelehrung sowie das Muster-Widerrufsformular jederzeit auf unserer Website unter Widerrufsbelehrung & Formular eingesehen und heruntergeladen werden.
(4) Verlangt der Auftraggeber ausdrücklich, dass mit der Ausführung der Dienstleistung bereits während der gesetzlichen Widerrufsfrist begonnen werden soll, erklärt er sich gleichzeitig damit einverstanden, dass sein Widerrufsrecht bei vollständiger Vertragserfüllung gemäß den gesetzlichen Bestimmungen erlischt.
(1) Der Auftragnehmer ist weder verpflichtet noch bereit, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle gemäß § 36 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) teilzunehmen.
(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG), soweit dessen Anwendung gesetzlich ausgeschlossen werden kann.
(2) Gegenüber Verbrauchern gelten ausschließlich die gesetzlichen Gerichtsstände.
(3) Ist der Auftraggeber Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist – soweit gesetzlich zulässig – Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis der Sitz des Auftragnehmers.
(4) Erfüllungsort für sämtliche Leistungen ist der Geschäftssitz des Auftragnehmers, soweit gesetzlich zulässig oder einzelvertraglich nichts anderes vereinbart wurde.
(1) Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages sowie dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen mindestens der Textform, soweit gesetzlich keine strengere Form vorgeschrieben ist.
(2) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam, undurchführbar oder nichtig sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt.
(3) An die Stelle einer unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung tritt die gesetzliche Regelung. Soweit eine gesetzliche Regelung nicht besteht, gilt eine Regelung als vereinbart, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung möglichst nahekommt und rechtlich zulässig ist.
(4) Individuelle Vereinbarungen zwischen Auftragnehmer und Auftraggeber haben Vorrang vor diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen treten am 06. August 2026 in Kraft und gelten für alle ab diesem Zeitpunkt abgeschlossenen Verträge.